Ärzte Info

Hilfe für schwer psychisch (psychotisch) Kranke durch
Ambulante Soziotherapie


Hinweise für Ärzte zur Verordnung

Sehr geehrte Ärzte und Ärztinnen, verehrte KollegInnen,

herzlichen Dank, dass Sie sich für die „Vermeidung oder Verkürzung von Krankenhaus-Aufenthalten“ Ihrer psychisch erkrankten Patienten interessieren! Im Folgenden skizzieren wir (Schritt für Schritt), wie Sie dies - durch Ihre Verordnung von „Ambulanter Soziotherapie“ - erreichen können. Dies geschieht durch den Aufbau einer weiteren hilfreichen Beziehung (zu Sozial-Pädagogen oder Fach-Pflegekräften für Psychiatrie), um z.B. Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen/VO.n, Verselbständigung, frühzeitige Wahrnehmung von Krankheitszeichen und soziale Kompetenz zu stärken.
Wichtig:Ambulante Soziotherapie belastet nicht Ihre Budgets, da deren Verordnung außerhalb von patienten-/praxisbezogenen Kassen-Budgets erfolgt:


Ambulante Soziotherapie
kann von niedergelassenen Psychiatern/Nervenärzten und jedem Kassenarzt/ Hausarzt gem. § 37a SGB V verordnet werden:

Und zwar für folgende Diagnosen (mit psychotischen Symptomen):

Gemäß der seit dem 15.04.2015 aktualisierten Soziotherapie-Richtlinie sind in "begründeten Einzelfällen" auch alle anderen psychiatrischen Diagnosen (ICD-10: F00 - F99) verordnungsfähig, d.h. wenn der Patient sogar noch kränker ist (also GAF-Wert < 40) und insbes. wenn "relevante Co-Morbiditäten" (psychiatrische und/oder somatische) vorliegen. D.h. auch psychosomatische Patienten (mit einer F-Diagnose nach ICD-10) können nun Amb. Soziotherapie erhalten. Checkliste für die Verordnung (VO)1,2 (mit Voraussetzungen, Hinweisen und Umfang) :

Soziotherapie-Anbieter (der Soziotherapie-Vertrag mit Krankenkassen hat) ist vorhanden
und dessen Fahrtzeit ist nicht zu lang, um den Patienten zu Hause aufsuchen. (Prinzipiell auch möglich von einem Bundesland in ein benachbartes Bundesland.)

Jeder Kassenarzt3 und damit auch der Hausarzt kann 5 Stunden verordnen, um – über Soziotherapie – Kontakt zu Psychiater/Nervenarzt einzuleiten, damit Psychiater/Nervenarzt dann (mit-)behandelt und Folge-VO ausstellt. Keine Genehmigung für die VO von KV o.a. nötig! Vorher muss aber dem Hausarzt eine verordnungsrelevante Diagnose (s.o.) – gesichert von einem Psychiater/Nervenarzt – vorliegen. (Dies kann z.B. auch ein früherer Arztbrief einer Psychiatrischen Klinik sein.)

Abrechnungsziffer: EBM 30800

Psychiater/Nervenarzt kann bis zu 120 Stunden in 3 Jahren verordnen, nachdem sein Antrag (auf Befugnis zur Soziotherapie-VO) durch seine KV genehmigt4 wurde. Hierzu muss der der Psychiater/Nervenarzt im Antrag nachweisen, dass er mit einem „gemeindepsychiatrischen Verbund“ oder „vergleichbarer Versorgungsstruktur“5 (z.B. Zusammenarbeit mit einem psychiatrischen Wohnheim und insbes. mit einem SpDi) kooperiert6. Seine VO muss er im Ergebnis kontrollieren und evtl. (in Absprache mit dem Soziotherapie-Leistungserbringer) anpassen. Normalerweise werden zunächst 5 Probestunden verordnet. Dann werden auf der Grundlage des vom Psychiater/Nervenarzt autorisierten „soziotherapeutischen Betreuungsplans“ jeweils 30 Therapiestunden durch diesen Facharzt verordnet. Über die 5 Probestunden hinausgehende Stunden bedürfen der Genehmigung der Krankenkasse.

Abrechnungsziffern: Erst-VO: EBM 30810, Folge-VO: EBM 308117

Krankheitsbedingte Fähigkeitsstörungen müssen gegeben sein
(i.d.R. in allen u.g. Bereichen, mindestens in einem u.g. Bereich):

GAF-Skala (Global Assessment of Functioning) : bis-40 Punkte
(Das (psychosoziale) Funktionieren ist auf dieser Skala (von 0-100 Punkten) deutlich eingeschränkt, darf 40 Punkte nicht überschreiten.)

Hinweis: In S3-Leitlininien der Fachgesellschaft DGPPN empfohlen (wissenschaftlich abgesichert):
(Siehe dazu und zur Art der Hilfen: „ Leistungsbeschreibung “ .

Hinweis: Soziotherapie-Anbieter werden i.d.R. Ihre Praxis sehr unterstützen, insbes. bei Fragen zu den Voraussetzungen und beim Ausfüllen der Formulare.

Sehr geehrte Ärzte und Ärztinnen,
ich würde mich freuen, wenn Ambulante Soziotherapie-Anbieter dazu beitragen könnten, dass mit Ihrer Hilfe und mit Ihrer ärztlichen Koordination es bei Ihren o.g. psychiatrischen Patienten zur (nach Studien statistisch zu erwartenden) Befindensbesserung kommt.

Ihr

Dr. med. Nicolas Nowack

Vorstand für die Zusammenarbeit mit der Ärzteschaft
im Berufsverband der Soziotherapeuten e.V.


Fussnoten
1Siehe das Verordnungsblatt zur Überweisung zum Facharzt
2Siehe das Verordnungsblatt von Soziotherapie sowie das Formblatt zum Betreuungsplan.
3niedergelassene – nur privat liquidierende – Psychiater/Nervenärzte oder andere Ärzte können (wie sonst auch) nur für Privatversicherte verordnen
4Ohne Genehmigung der KV kann der Psychiater/Nervenarzt (so wie jeder andere Kassenarzt) nur 3 Stunden verordnen und nur die EBM-Ziffer 30800 abrechnen.
5anderes ausreichendes Beispiel für „vergleichbare Versorgungsstruktur“ ist die Mitarbeit des Psychiaters/Nervenarztes in seiner regionalen Psychosozialen Arbeitsgemeinschaft (PSAG)
6Aus „Soziotherapie-Richtlinien“:
„ IV. Verordnung und Leistungsumfang 15. Die Befugnis zur Verordnung von Soziotherapie bedarf der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung. Die Genehmigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die im Folgenden aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Der die Soziotherapie verordnende Arzt muß in der Lage sein, die Indikation für die Soziotherapie (einschließlich der Feststellung, ob dadurch ggf. Krankenhausbehandlung vermieden werden kann) zu stellen, deren Ablauf und Erfolg zu kontrollieren und in Absprache mit dem soziotherapeutischen Leistungserbringer gegebenenfalls notwendige fachliche Korrekturen am soziotherapeutischen Betreuungsplan vorzunehmen. Die Verordnung von Soziotherapie dürfen daher Ärzte vornehmen, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichung Psychiatrie oder Nervenheilkunde zu führen. Zusätzlich ist deren Erklärung über die Kooperation in einem gemeindepsychiatrischen Verbund oder in vergleichbaren Versorgungsstrukturen notwendig.“
www.g-ba.de/informationen/richtlinien/24/

7 Die Gebührenordnungsposition 30811 ist im Behandlungsfall (Quartal) höchstens zweimal berechnungsfähig.